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  • Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse
  • Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen
  • Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens
  • Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen
  • Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern
  • Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen
  • Schutz von Personen
  • Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen
  • Fahrzeug- und Transportbegleitung
  • Transporten von Geld und Wertgegenständen
  • Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr

 

Unabhängig von Möglichkeiten, Überwachungskosten (Detektivkosten) in einem Verfahren als vor-/ausserprozessuale Kosten geltend zu machen (§§ 41 (1) und 273 (1) ZPO), steht unter Umständen ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes (§§ 1293, 1295 (1) und 1311 ABGB) zu.